Ein Bild wird verkauft, die Käuferin hängt es auf, fotografiert es und nutzt das Foto auf ihrer Firmenwebsite. Darf sie das? Die Antwort überrascht viele Beteiligte: In der Regel nicht. Mit dem Verkauf eines Kunstwerks gehen die Nutzungsrechte nämlich nicht automatisch mit über.
Der Vergleich zwischen dem Eigentum am Werkstück und den Rechten am Werk ist der Kern des Urheberrechts für Künstler. Diese Gegenüberstellung sortiert, was jeweils gilt.
Eigentum am Werkstück gegen Rechte am Werk
Beim Verkauf eines Kunstwerks laufen zwei Dinge auseinander:
| Eigentum am Werkstück | Urheberrecht am Werk | |
|---|---|---|
| Was übergeht | die physische Sache | nichts, ohne Vereinbarung |
| Wer entscheidet über Weiterverkauf | der Käufer | Künstler hat Folgerechtsanspruch |
| Wer darf Fotos veröffentlichen | nur mit Zustimmung | der Urheber |
| Wer darf Drucke herstellen | niemand ohne Rechte | der Urheber |
| Wer darf öffentlich ausstellen | Käufer, bei Original meist ja | Urheber hat Ausstellungsrecht |
| Übertragbarkeit | vollständig | Urheberrecht nicht, Nutzungsrechte schon |
Nach dem Urheberrechtsgesetz verbleiben die Nutzungsrechte beim Urheber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Das Urheberrecht selbst ist in Deutschland nicht übertragbar. Es entsteht mit der Schöpfung des Werks, bleibt beim Künstler und geht erst mit dem Tod auf die Erben über. Es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Übertragbar sind dagegen Nutzungsrechte. Wer ein fremdes Werk nutzen möchte, braucht ein solches Recht vom Urheber, und zwar für die konkrete Nutzungsart.
Welche Verwertungsrechte bestehen
Die Verwertungsrechte regeln, wie ein Kunstwerk genutzt werden darf. Sie stehen ausschließlich dem Urheber zu. Die wichtigsten sind:
- Vervielfältigungsrecht. Kopien anfertigen, Drucke herstellen, Scans, 3D-Prints.
- Verbreitungsrecht. Körperliche Werkstücke verkaufen oder weitergeben.
- Ausstellungsrecht. Ein noch nicht veröffentlichtes Werk öffentlich zeigen.
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Das Werk ins Internet stellen.
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht. Für Werke, die aufgeführt werden.
- Bearbeitungsrecht. Das Werk verändern, umgestalten, in andere Medien übertragen.
Die gesetzliche Grundlage dafür steht in § 15 UrhG, der die Verwertungsrechte im Einzelnen aufzählt.
Der vierte Punkt ist in der Praxis der häufigste Streitfall. Wer ein Kunstwerk kauft und ein Foto davon auf Instagram stellt, macht es öffentlich zugänglich. Bei privater Nutzung wird das selten verfolgt, bei gewerblicher schon.
Wie Nutzungsrechte eingeräumt werden
Ein Nutzungsrecht entsteht durch Vereinbarung, nicht durch Kauf. Beim Einräumen zählen vier Dimensionen, die jeweils festgelegt werden sollten:
- Nutzungsart. Wofür genau? Druck, Website, Werbung, Merchandise. Jede Nutzungsart wird einzeln eingeräumt.
- Räumlicher Umfang. Deutschland, Europa, weltweit.
- Zeitlicher Umfang. Befristet auf Jahre oder unbefristet.
- Ausschließlich oder einfach. Ein ausschließliches Recht schließt auch den Urheber selbst von der Nutzung aus, ein einfaches nicht.
Der vierte Punkt hat die größten Folgen. Wer ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumt, darf sein eigenes Werk in dieser Nutzungsart nicht mehr selbst verwerten.
Formulieren Sie jede Rechteeinräumung schriftlich und so eng wie möglich. Im Zweifel gilt die Zweckübertragungsregel: Eingeräumt ist nur, was für den vereinbarten Zweck nötig ist. Diese Regel schützt Urheber, ist aber kein Ersatz für einen klaren Vertrag.
Bei digitalen Werken kommen weitere Punkte hinzu. Wer Videos veröffentlicht, muss zusätzlich Musikrechte, Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen und Markenrechte beachten. Eine Übersicht dazu, wie sich Videos rechtssicher online stellen lassen, führt die einzelnen Prüfschritte auf, die in ähnlicher Form auch für Bildwerke gelten.
Was Verwertungsgesellschaften übernehmen
Für viele Nutzungen ist eine Einzelvereinbarung unpraktikabel. Hier kommen Verwertungsgesellschaften ins Spiel.
Für bildende Kunst nimmt die VG Bild-Kunst die Rechte ihrer Mitglieder wahr. Sie erteilt Nutzungsrechte, zieht Vergütungen ein und schüttet sie an die Urheber aus. Konkret geht es um:
Reprografievergütung. Pauschalabgaben auf Kopierer, Drucker und Speichermedien.
Folgerecht. Wird ein Originalwerk der bildenden Kunst über einen Kunsthändler oder eine Auktion weiterverkauft, steht dem Urheber ein Anteil am Verkaufserlös zu. Er beträgt gestaffelt zwischen 4 und 0,25 Prozent, maximal 12.500 Euro pro Verkauf.
Sendevergütung und Onlinenutzung. Für die Nutzung von Werken in Rundfunk und digitalen Medien.
Die Mitgliedschaft ist für professionell tätige Künstler in der Regel sinnvoll. Sie kostet nichts, bindet aber bestimmte Rechte, sodass Sie diese nicht mehr frei vergeben können. Prüfen Sie deshalb vorher, welche Nutzungen Sie selbst vermarkten wollen.
Praktische Hinweise für den Berufsalltag stellt der Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler bereit.
Der Vergleich: Auftragswerk und freies Werk
Zwei Konstellationen kommen in der Praxis vor und werden häufig verwechselt:
Beim freien Werk entsteht das Kunstwerk ohne Auftrag. Der Künstler hält alle Rechte und entscheidet allein, was er wem einräumt. Beim Verkauf des Originals gehen keine Nutzungsrechte über.
Beim Auftragswerk gibt jemand die Erstellung in Auftrag. Auch hier bleibt das Urheberrecht beim Künstler. Der Auftraggeber erwirbt aber die Nutzungsrechte, die für den vereinbarten Zweck erforderlich sind. Wer ein Logo in Auftrag gibt, darf es also nutzen, auch ohne ausdrückliche Regelung.
Wie weit diese Rechte reichen, ist der häufigste Streitpunkt. Der Auftraggeber eines Logos darf es verwenden. Ob er es auch verändern, an Dritte lizenzieren oder auf Produkten verkaufen darf, hängt von der Vereinbarung ab. Ohne Regelung gilt wieder die Zweckübertragungsregel, und die legt den Umfang eng aus.
Regeln Sie deshalb bei jedem Auftrag schriftlich: Nutzungsarten, Dauer, Gebiet, ausschließlich oder einfach, Bearbeitungsrecht ja oder nein, Namensnennung. Fünf Zeilen im Angebot ersparen später viel.
Was Sie konkret tun sollten
- Dokumentieren Sie jedes Werk mit Datum und Foto, das ist Ihr Nachweis der Urheberschaft.
- Räumen Sie Nutzungsrechte nur schriftlich ein und immer so eng wie möglich.
- Vereinbaren Sie beim Verkauf ausdrücklich, ob und wie der Käufer das Werk zeigen darf.
- Bestehen Sie auf Namensnennung, das Recht darauf steht Ihnen ohnehin zu.
- Prüfen Sie eine Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft, wenn Sie professionell arbeiten.
- Behalten Sie das Bearbeitungsrecht, wenn Sie nicht wollen, dass Ihr Werk verändert wird.
Der erste Punkt kostet nichts und entscheidet im Streitfall alles. Wer nachweisen kann, wann ein Werk entstanden ist, steht deutlich besser da.
Ein Blick über den Tellerrand lohnt außerdem. Wie unterschiedlich Gesellschaften mit Kunst und ihrem Wert umgehen, zeigt sich schon daran, warum Kunst wichtig ist und wie stark sich das zwischen Kulturen unterscheidet. Der rechtliche Rahmen ist dabei nur eine von mehreren Antworten, wie auch ein Blick auf Kunst und Kultur im alten Griechenland zeigt, wo das Konzept individueller Urheberschaft noch keine Rolle spielte.

